§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
1.1 Die Stiftung führt den Namen Allianz Foundation.
1.2 Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München
Die Stiftung führt den Namen Allianz Foundation. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München
18. Juli 2024
1.1 Die Stiftung führt den Namen Allianz Foundation.
1.2 Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München
2.1 Zweck der Stiftung ist, an einem lebenswerten Dasein in einer sicheren Zukunft mitzuwirken, und Kultur und Kunst sowie insbesondere die Jugend im Geiste der europäischen Integration zu fördern. Die Stiftung kann dabei in folgenden Bereichen tätig werden:
2.2 Der Stiftungszweck kann beispielsweise durch folgende Maßnahmen operativ verwirklicht werden:
2.3 Fördernd verwirklicht werden kann der Zweck insbesondere durch Zuwendung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke an andere in- und ausländische Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts.
2.4 Verwirklichen kann die Stiftung ihren Zweck selbst, durch Hilfspersonen, deren Wirken wie eigenes Wirken der Stiftung anzusehen ist, durch planmäßiges Zusammenwirken mit weiteren in- und ausländischen Körperschaften, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllen und einen steuerbegünstigten Zweck verwirklichen; und auch durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften. Zur Zweckverwirklichung kann die Stiftung auch die Trägerschaft und Verwaltung nicht rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.
2.5 Die Stiftung kann ihre Zwecke auch im Ausland verwirklichen, sofern dadurch die Gemeinnützigkeit ihres Wirkens nicht in Frage gestellt wird.
3.1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
3.5 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung nach Maßgabe eines Beschlusses nach § 12.2 an eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für in § 2.1 genannte Zwecke.
4.1 Das Vermögen der Stiftung (bei Errichtung im Stiftungsgeschäft gewidmetes wie auch später erworbenes Vermögen) wird in seinem Bestand und seinem Wert außerhalb dieser Satzung dokumentiert und fortgeschrieben.
4.2 Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen:
4.3 Zuwendungen dürfen von der Stiftung angenommen werden, gleich ob sie, unter Beachtung etwaiger vom Zuwendenden getroffener Bestimmungen, als Zustiftungen dem Grundstockvermögen zugeführt oder dem sonstigen Vermögen zugeschlagen oder unmittelbar bzw. zeitnah verbraucht werden sollen. Die Stiftung ist zur Annahme von Zuwendungen nicht verpflichtet.
4.4 Rücklagen dürfen im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet und aufrechterhalten werden. Eine freie Rücklage darf im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts dem Vermögen zugeführt werden. Weiteres Vermögen darf im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet werden.
4.5 Umschichtungen des Vermögens dürfen unter Beachtung der Grundsätze des ordentlichen Kaufmanns in jeder Weise erfolgen, insbesondere zur Werterhaltung und/oder zur Stärkung der Ertragskraft.
4.6 Bei der Anlage des Stiftungsvermögens sollen Umwelt- und Klimaschutz, soziale Belange sowie der Aspekt guter Unternehmensführung (ESG-Faktoren) in besonderer Weise berücksichtigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6.1 Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
6.2 Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen. Das Kuratorium kann für den Zeitaufwand der Kuratoriumsmitglieder bei der Verfolgung des Stiftungszwecks eine in ihrer Höhe angemessene Aufwandsentschädigung beschließen. Für Vorstandsmitglieder hat das Kuratorium eine angemessene Tätigkeitsvergütung zu beschließen und durch seinen Vorsitzenden mit den Vorstandsmitgliedern jeweils vertraglich zu vereinbaren.
6.3 Mitglieder der Organe können nur natürliche Personen und nicht zugleich Mitglied mehrerer Organe der Stiftung sein.
7.1 Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Der Vorstand wird vom Kuratorium in Abstimmung mit der Allianz SE bestellt; abberufen werden können Mitglieder des Vorstandes vom Kuratorium aus wichtigem Grund, wobei die Abberufung wirksam ist, bis eine Unwirksamkeit gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist.
7.2 Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren bestellt. Ein- oder mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.
7.3 Der Vorstand sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm beauftragtes Kuratoriumsmitglied kann an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.
7.4 Besteht der Vorstand lediglich aus einem Mitglied und fällt dieses aus bzw. ist es rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner Funktion gehindert, bestellt das Kuratorium einen Stellvertreter.
7.5 Besteht der Vorstand lediglich aus einem Mitglied und scheidet dieses aus, ohne dass ein Nachfolger bestellt und im Amt ist, soll der Vorsitzende des Kuratoriums eine Person vorübergehend (bis ein Nachfolger bestellt und im Amt ist) als geschäftsführendes und vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied einsetzen.
7.6 Im Übrigen regelt der Vorstand seine innere Ordnung in einer Geschäftsordnung selbst, wenn und soweit das Kuratorium von seinem Recht gemäß § 10.5 keinen Gebrauch macht; Beschlüsse über die Geschäftsordnung müssen einstimmig gefasst werden und bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.
8.1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
8.2 Besteht der Vorstand aus nur einem Mitglied, so wird die Stiftung durch dieses alleine vertreten; entsprechendes gilt für einen nach § 7.4 bestellten Stellvertreter bzw. ein nach § 7.5 eingesetztes Mitglied. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so wird die Stiftung durch zwei Vorstandmitglieder vertreten; das Kuratorium kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsmacht erteilen.
8.3 Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt die laufenden Geschäfte. Dazu gehören insbesondere:
8.4 Der Vorstand ist berechtigt, mit Zustimmung des Kuratoriums eine dem Umfang des Tagesgeschäfts entsprechende haupt- oder nebenamtliche Geschäftsführung (ohne Organstellung) und ggf. Hilfskräfte zu bestellen bzw. anzustellen. Der Geschäftsführer kann gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.
9.1 Das Kuratorium besteht aus fünf bis fünfzehn Mitgliedern. Es setzt sich aus von der Allianz SE bestellten Personen zusammen, davon mindestens drei aus der Allianz Gruppe; abberufen werden können Kuratoriumsmitglieder aus wichtigem Grund von der Allianz SE, wobei die Abberufung wirksam ist, bis eine Unwirksamkeit gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist.
9.2 Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf bis zu fünf Jahre bestellt. Zweimalige Wiederbestellung ist zulässig. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheidet ein Mitglied des Kuratoriums automatisch aus seinem Amt aus.
9.3 Die Allianz SE ernennt aus der Mitte des Kuratoriums einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das Kuratorium sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil, sofern es ihn nicht im Einzelfall ausschließt.
9.4 Im Übrigen regelt das Kuratorium seine innere Ordnung in einer Geschäftsordnung selbst; Beschlüsse über die Geschäftsordnung müssen einstimmig gefasst werden.
10.1 Das Kuratorium wacht über die Einhaltung des Stiftungsauftrags gemäß § 2 der Satzung und kann nach Anhörung des Vorstands Richtlinien aufstellen, nach denen der Stiftungszweck im Einzelnen erreicht werden soll. Es beschließt über den vom Vorstand aufgestellten Voranschlag.
10.2 Der vom Vorstand erarbeitete Tätigkeitsbericht und die entsprechende Rechenschaftslegung (§ 8.3 d) werden vom Kuratorium verabschiedet. Es erteilt dem Vorstand Entlastung.
10.3 Folgende Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums:
10.4 Über die laufenden Geschäfte hat der Vorstand das Kuratorium regelmäßig zu informieren. Das Kuratorium kann vom Vorstand jederzeit Berichte über alle Angelegenheiten der Stiftung verlangen, die für die Lage der Stiftung von Bedeutung sind.
10.5 Das Kuratorium kann für den Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen.
10.6 Das Kuratorium bestimmt einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der die vom Vorstand nach § 8.3 d) aufzustellende Jahresrechnung prüft und einen Prüfbericht erstellt. Der Vorsitzende des Kuratoriums erteilt den Prüfungsauftrag. Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellung über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken. Der Prüfungsbericht ist unverzüglich nach Fertigstellung mit der Jahresrechnung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
10.7 Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt das Kuratorium die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
11.1 Ein Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind bzw. teilnehmen. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
11.2 Ein Organmitglied kann bis zu zwei Mitglieder desselben Organs in Sitzungen vertreten. Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich nicht auf Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung.
11.3 Zu Sitzungen eines Stiftungsorgans wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich, fernmündlich oder unter Verwendung eines anderen gebräuchlichen Telekommunikationsmittels (z.B. per E-Mail) eingeladen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Wenn der Vorsitzende dies bestimmt, können die Sitzungen auch unter Nutzung von Mitteln der Telekommunikation (z.B. Videokonferenz) durchgeführt werden oder einzelne Mitglieder unter Nutzung von Mitteln der Telekommunikation an Sitzungen teilnehmen.
11.4 Die Organe können auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, sofern kein Mitglied des jeweiligen Organs diesem Verfahren widerspricht. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung zur Abstimmung als Zustimmung. Beschlüsse gemäß § 10.3 b) und c) sowie § 12 können nur in Sitzungen gefasst werden.
11.5 Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten, welches allen Mitgliedern unverzüglich zuzusenden ist.
12.1 Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können das Kuratorium mit mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder und der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und mit Zustimmung der Allianz SE in gemeinsamer Sitzung beschließen, den Zweck der Stiftung zu ändern (Zweckaustausch, -beschränkung, -ergänzung).
12.2 Für den Beschluss über eine Verlegung des Stiftungssitzes, eine Auflösung oder einen Antrag auf Aufhebung der Stiftung sowie über die Verwendung des Vermögens (§ 3.5) gilt § 12.1 entsprechend.
12.3 Sonstige Satzungsänderungen können vom Kuratorium mit mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen werden .
12.4 Änderungen der Satzung, durch die die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit entfallen, sind unzulässig. Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsrecht ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen (§ 2) ist eine Einwilligung dieser Behörde erforderlich.
12.5 Satzungsänderungen und eine Auflösung der Stiftung werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam.
13.1 Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Regierung von Oberbayern in München.
13.2 Der Stiftungsvorstand hat der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe, etwaige Geschäftsordnungen in der jeweils aktuellen Fassung sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
Diese Neufassung der Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Zugleich tritt die Satzung in der Fassung vom 30.05.2006 außer Kraft.